Rechtsanwältin Inga Höfener Anmeldung Ihrer Marke Markenrecht Marke sichern
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Bacardi Feeling? Wie Sie Ihre Marke sichern

Sind Sie Markenfetischistin?

Der apfelgrüne Schlüsselanhänger der Rechtsanwältin Inga Höfener, LL.M. gibt mit einem Augenzwinkern einen Hinweis auf ihr Fachgebiet: der gestickte Schriftzug lautet „Markenfetischistin“. Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz mit dem Schwerpunkt Marken- und Designrecht ist sie in der Kanzlei BODEN Rechtsanwälte tätig. In der nette30 Business Lounge hat sie bereits mehrfach ihr Wissen geteilt. Grund genug, sie nun einmal zu fragen, wie Selbständige und Unternehmerinnen ihre eigene Marke sichern können.

Erst einmal grundsätzlich: Meinen denn überhaupt Marketingexpertinnen und Juristinnen wie Sie dasselbe mit dem Begriff „Marke“?

Marketingexperten verstehen unter Marken etwas anderes als Juristen. Für Marketingexperten ist eine Marke die Summe der positiven Vorstellungen, die der Konsument mit einem Produkt oder einer Dienstleistung verbindet und in ihm die Vorstellung eines bestimmten und unverwechselbaren Lebensgefühls hervorruft. In diesem Kontext geht es um individuelle Befindlichkeiten und das Bedürfnis der Zugehörigkeit des Einzelnen durch die Auswahl eines bestimmten Produktes oder einer Dienstleistung. Also sowas wie das „Bacardi-Feeling“ oder die Zugehörigkeit zur Fangemeinde von „Apple“-Produkten.
Juristisch wird die Marke deutlich nüchterner betrachtet. Im rechtlichen Kontext ist die Marke ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Diese sogenannte Herkunftsfunktion ist aus juristischer Sicht die wichtigste Funktion der Marke. Das klingt zwar schrecklich nüchtern, ist aber für die juristische Einordnung eines Zeichens als Marke sehr hilfreich.

Warum sollten beispielsweise Selbständige eine Marke anmelden? Welche Schutzrechte bringt ihnen dies als Inhaber? Für welches Gebiet gilt der Markenschutz?

Was viele nicht wissen ist, dass in Deutschland grundsätzlich die Nachahmungsfreiheit gilt. Durch Nachahmung soll Innovation Vorschub geleistet werden, indem Waren oder Dienstleistungen verbessert werden. Der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit wird durch die sogenannten Sonderschutzrechte (Marke, Design, Patent und Gebrauchsmuster) beschränkt. Mit der Registrierung einer Marke sichert man sich das Monopol auf sein Markenzeichen. Das Markenrecht bietet seinem Inhaber ein scharfes Schwert gegenüber Nachahmern, da nicht nur die Verletzung des Markenrechts durch identische sondern auch durch ähnliche Zeichen verboten ist.

Das Markenrecht muss man sich in etwa so vorstellen, wie ein Haus mit Garten.

Die Marke selbst ist das Haus und der Schutzbereich reicht bis zum Gartenzaun um das Haus herum. Dieser gesamte Bereich gehört allein dem Markeninhaber und darf ohne dessen ausdrückliche Einwilligung nicht von Dritten „betreten“ – also verletzt – werden.

Die Marke schützt genau meine Marke oder Dienstleistung

Eine Marke wird jedoch immer nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen geschützt. Diese Waren oder Dienstleistungen müssen bei Anmeldung der Marke angegeben werden und das Markenrecht schützt dann auch nur diese angegebenen Waren oder Dienstleistungen. Wird eine identische oder ähnliche Marke später für andere Waren oder Dienstleistungen eingetragen, verletzt diese den anderen Markeninhaber nicht. So ist es zum Beispiel bei der Marke „Dove“. Diese ist für zwei unterschiedliche Markeninhaber eingetragen. Zum einen für Kosmetikartikel und Seifen und zum anderen für Schokolade und Süßwaren. Da die Verbraucher Schokolade nicht mit Seife und die Waren nicht demselben Herkunftsbetrieb zuordnen, können beide Marken nebeneinander existieren.

Unterschiedliche Geltungsbereiche der Marke

Das Markenrecht ist ein sogenanntes territoriales Recht. Das bedeutet, wer in Deutschland eine Marke hat, kann auch nur in Deutschland daraus Rechte herleiten. Ein Dritter könnte unbehelligt die identische Marke in Österreich eintragen lassen, ohne dass der Inhaber der deutschen Marke sich dagegen wehren könnte. Allerdings dürften die österreichischen Waren oder Dienstleistungen nicht in Deutschland angeboten werden und umgekehrt. Insofern ist es wichtig, sich in allen Ländern, in denen man seine Waren oder Dienstleistungen anbieten möchte, auch die entsprechenden Markenrechte zu sichern. Für die Europäische Union gibt die Möglichkeit der Anmeldung einer sogenannten Unionsmarke. Mit nur einer Anmeldung erhält der Markeninhaber Schutz in allen EU-Mitgliedsstaaten. Aber Vorsicht, die Unionsmarke gilt nur für die EU-Mitgliedsstaaten, nicht für den europäischen Wirtschaftsraum; das bedeutet, dass z.B. für die Schweiz und Norwegen nicht mitgeschützt sind.

Was kann überhaupt als Marke geschützt werden? Haben Sie ein, zwei Beispiele für uns?
Und was sind – im Unterschied dazu – Designs und Geschmacksmuster, die ja auch geschützt werden können?

Das Gesetz enthält eine nicht abschließende Aufzählung, welche Zeichen als Marke schützbar sind. Am bekanntesten sind sicher die Wort- und Wort-/Bildmarken sowie reine Bildmarken ohne Wortbestandteil. Bekannte Beispiele sind zum Beispiel der Schriftzug „Adidas“ als Wortmarke und die „drei Streifen“ als reine Bildmarke. Die Kombination aus dem Schriftzug „Adidas“ und den „drei Streifen“ sind dann eine Wort-/Bildmarke.

Marke sichern mit Markenfetischistin Inga Höfener
Marke sichern mit Markenfetischistin Inga Höfener

Geschützt werden können aber auch dreidimensionale Darstellungen, Klangfolgen, Namen, Buchstaben und Zahlen. Etwas exotischer aber auch eintragungsfähig sind reine Farbmarken, Bewegungs- oder Verlaufsmarken, Positions- und Kennfadenmarken. Der Gesetzgeber hat den Zeichenkatalog bewusst offen gelassen, um neuen Entwicklungen den Einzug in das Markenregister zu ermöglichen. Bislang in Deutschland nicht erfolgreich war die Eintragung von Geruchs-, Geräusch- oder Tastmarken. Hier fehlte es bislang an der erforderlichen grafischen Darstellbarkeit. Aber das kann sich im Laufe der Zeit noch ändern, so dass auch diese Zeichen vielleicht in der Zukunft ihren Weg in das Register finden. Möglicherweise werden mit dem für 2019 geplanten Markenrechtsmodernisierungsgesetz hierfür erste Türen geöffnet.

Design und Geschmacksmuster

2014 wurde das deutsche Geschmacksmustergesetz reformiert. Unter anderem hat sich im Zuge der Reform auch die Terminologie geändert und das Geschmacksmuster wurde zum „eingetragenen Design“. Im europäischen Recht ist die Terminologie „Geschmacksmuster“ geblieben, grundsätzlich ist mit den Begriffen aber das Gleiche gemeint. Bei Designs und Geschmacksmustern geht es um den Schutz des äußeren Erscheinungsbildes eines Erzeugnisses. Also das Aussehen eines Produktes. Ansprechend gestaltete Gebrauchsgegenstände verkaufen sich besser, als langweilige Standardware und natürlich können für Designprodukte auch höhere Preise erzielt werden. Dennoch ist die Entwicklung von Designprodukten mit höheren Kosten verbunden. Zweck des Designschutzes ist es daher, neue und eigenartige Designs vor Nachahmungen zu schützen.

Die Marke ordnet einer Ware einem bestimmten Ursprung zu, das Design schützt sein konkretes Aussehen. Übrigens muss der Firmenname eines Unternehmens nicht mit der Marke übereinstimmen. „Persil“ ist zum Beispiel eine Marke der Firma Henkel, die Gestaltungen der Portionspackungen für die Waschmittel sind wiederum eingetragenen Designs.

Wie ist das Vorgehen bei der Eintragung – mit welchen Behörden hat man zu tun und was sollte man beachten? Welche Kosten fallen dabei in etwa an?

Bei der Anmeldung einer Marke können viele Fehler gemacht werden, die möglicherweise erst viel später auffallen und fatale Folgen für den Bestand der Marke, den Ausgang eines Verletzungsprozesses oder der Vergabe von Lizenzen haben können.

Als erstes sollten Sie prüfen, ob das gewünschte Zeichen überhaupt eintragungsfähig ist. Dass Gesetz sieht nämlich sogenannte absolute Schutzhindernisse vor, bei deren Vorliegen Markeneintragungen erst gar nicht möglich sind. Diese Vorschriften sind in § 8 des Markengesetzes normiert. Unter anderem muss das Zeichen als Marke wahrnehmbar sein und darf die Waren und Dienstleistungen nicht beschreiben oder sich in einer werblichen Anpreisung dieser erschöpfen. „Alles super!“ ist keine Marke. Es handelt sich lediglich um eine werbliche Anpreisung, die für alle Marktteilnehmer freihaltebedürftig ist.

Markenrecht frühzeitig sichern

Dann müssen Sie entscheiden, für welche Waren und/oder Dienstleistungen die Marke eingetragen werden soll. Die Waren und Dienstleistungen sind in der sogenannten Nizzaer Klassifikation gruppiert. Es gibt insgesamt 45 Klassen. Die Klassen 1-34 umfassen Waren, die Klassen 35-45 Dienstleistungen. Wertvolle Hinweise für das Verfassen von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen sowie die Nizzaer Klassifikation finden Sie auf den Seiten des Deutschen Patent- und Markenamtes. Wichtig ist, dass das Verzeichnis hinreichend bestimmt ist und alle Waren und Dienstleistungen, die von der Marke umfasst werden sollen, beinhaltet, da eine spätere Erweiterung des Verzeichnisses nicht möglich ist. Denken Sie hier vorausschauend! Das Markengesetz bietet Ihnen eine fünfjährige Benutzungsschonfrist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Dementsprechend haben Sie fünf Jahre Zeit, die Benutzung der Marke für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aufzunehmen. Es ist daher sinnvoll, sich das Markenrecht so früh wie möglich zu sichern und auch schon Waren oder Dienstleistungen mit einzuplanen, deren Markteinführung erst in der Zukunft geplant ist.

Machen Sie sich Gedanken, welche Markenform zu Ihrem Vorhaben passt. Es kann durchaus sinnvoll sein, unterschiedliche Markenformen zu schützen, um den größtmöglichen Schutzbereich zu erhalten. So kommt es häufig vor, dass Unternehmen eine Marke sowohl als Wortmarke schützen lassen, als auch als Wort-/Bildmarke. Mit der Wortmarke ist der Schutz des Markenwortes in jeder Schreibweise und Gestaltung geschützt. Hat ein Unternehmen jedoch auch ein gut gestaltetes Logo, das neben dem Markenwort auch schützenswerte Bildbestandteile enthält, so wird neben der Wortmarke auch die Wort-/Bildmarke geschützt, um so für das gesamte „Logo“ Schutz zu erhalten.

Ganz wichtig ist es auch, vor Anmeldung der Marke zu überprüfen, ob das gewünschte Zeichen überhaupt noch verfügbar ist oder gar bereits existierende Marken verletzen würde. Es obliegt nämlich dem Markenanmelder sicherzustellen, dass er mit seiner Markenanmeldung keine Rechte Dritter verletzt. Die Anmeldung stellt eine sogenannte Erstbegehungsgefahr dar. Das bedeutet, dass man sich mit Anmeldung der Marke der Gefahr einer Abmahnung aussetzt. Recherchen im Internet oder in den öffentlich zugänglichen Registern z.B. des Deutschen Patent- und Markenamtes unter DPMAregister können sicher erste Anhaltspunkte liefern, ersetzen aber keine professionelle Ähnlichkeitsrecherche.

Wo soll meine Marke geschützt sein?

Die nächste Frage ist, welche Länder mit der Marke abgedeckt werden sollen. Hier entscheidet sich dann auch, bei welcher Behörde die Anmeldung eingereicht werden muss. Sofern Sie nur auf dem deutschen Markt aktiv sind, also mit Ihren Waren oder Dienstleistungen nur das deutsche Publikum ansprechen, kommt die Eintragung einer deutschen Marke beim Deutschen Patent- und Markenanmt in Betracht. Sobald Sie aber auch andere EU-Länder beliefern wollen, ist die Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante, Spanien, die richtige Wahl. Natürlich können Sie auch im außereuropäischen Ausland Markenschutz beantragen. Hierfür können Sie auf der Basis ihrer deutschen Marke oder Ihrer Unionsmarke den Schutz im Wege des sogenannten Madrider Systems international auf viele Länder weltweit erstrecken. Alternativ können auch bei den jeweiligen nationalen Markenämtern Anmeldungen eingereicht werden. Hierfür brauchen Sie jedoch vor Ort einen Vertreter, in der Regel einen in dem jeweiligen Land zugelassenen Rechtsanwalt.

Marke sichern – was kostet das

Die Kosten für eine Markenanmeldung hängen davon ab, bei welcher Behörde Markenschutz beantragt wird und wie viele Klassen beansprucht werden. Auf den Informationsseiten der Ämter findet man Informationen zu den Amtsgebühren. In Deutschland kostet eine Markenanmeldung inklusive drei Klassen ab 290 EUR. Hinzu kommen ggf. die Kosten für einen Rechtsanwalt und die Recherche. Hier sind die Unterschiede groß. Ein Vergleich lohnt sich auf jeden Fall. Nicht immer ist das günstigste Angebot auch das Beste. Entscheidend ist, welchen Service Sie nicht nur bei der Anmeldung, sondern auch im weiteren Verlauf der Lebensdauer Ihrer Marke erhalten.

Startups haben ja erst einmal ganz schön viel Behördliches zu klären. Zu welchem Zeitpunkt sollte man sich am besten zur Beratung an Sie wenden, was den Schutz der Marke oder Designs der eigenen Produkte angeht?

Wenn es um gewerbliche Schutzrechte geht, kann die erste Beratung gar nicht früh genug erfolgen.

Oft stellt sich in solchen Gesprächen heraus, dass neben Marken- und Designrechten auch technische Schutzrechte, wie Patente oder Gebrauchsmuster, in Betracht kommen. Hier gilt es insbesondere die Geheimhaltung zu wahren, um sich nicht selbst durch etwaige Vorveröffentlichungen das Schutzrecht zu verbauen. Häufig gibt es in diesem Bereich auch Fördergelder, die von Startups beantragt werden können.

Generell gilt in Bezug auf die gewerblichen Schutzrechte das Prioritätsprinzip – wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Also: Marke sichern, dann geht es weiter. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine frühzeitige Information sinnvoll, damit man sich seine Rechte sichert, bevor der Wettbewerber einem zuvorkommt. In der Praxis habe ich schon häufig Fälle gesehen, bei denen sich mehrere Geschäftspartner mit einem Projekt selbstständig machen wollten oder gemacht haben, ohne die entsprechenden Schutzrechte anzumelden oder Verträge zu schließen. Unterwegs haben sich die Partner zerstritten und einer hat auf seinen Namen Schutzrechte angemeldet, um den ehemaligen Partner am Markt zu behindern. Je nach Konstellation kann dies zu jahrelangen kostspieligen Prozessen führen, aus denen niemand als Gewinner hervorgeht.

Frühzeitige Rechtsberatung ist sinnvoll

Insofern gilt es bereits frühzeitig zu klären, welche Schutzrechte für das Startup in Betracht kommen und ob diese realisierbar sind. Also Marken verfügbar sind, die Produktgestaltung Eigenart besitzt oder ob gar technische Schutzrechte in Frage kommen. Diese Empfehlung gilt übrigens auch für gestandene Unternehmer. Viele Unternehmen sind über Jahre ohne eingetragene Schutzrechte am Markt, obwohl es sich dabei um wertvolle Unternehmens-Assets handelt.

Marke sichern reicht nicht aus

Das Markenrecht ist ein Registerrecht, das auch gelebt werden muss. Das Gesetz schreibt abseits der Benutzungsschonfrist vor, dass die Marke, so wie sie eingetragen ist, auch benutzt werden muss. Die Marke sichern um sie dann nicht zu nutzen, reicht nicht aus. Es gilt daher regelmäßig zu überprüfen, ob die Marke das Produkt- oder Dienstleistungsportfolio noch abdeckt oder Anpassungen vorgenommen werden müssen. Auch die Ausrichtung eines Unternehmens kann sich im Laufe der Jahre verändern, so dass darauf geachtet werden muss, dass der Markenschutz diesen Veränderungen angepasst wird. Existiert Markenschutz in allen für das Unternehmen relevanten Ländern oder muss der Markenschutz auf weitere Länder erweitert werden? Gerade bei Wort-/Bildmarken ist darauf zu achten, dass die Marke auch so benutzt wird, wie sie eingetragen ist. Unter Umständen ist der Markenschutz nach einem Facelift des Logos oder Änderung der Farben futsch, ohne dass man sich dessen bewusst ist.

Wir bedanken uns ganz herzlich für diese anschaulichen und hilfreichen Ausführungen!

Inga Höfener wird demnächst mit Ihrem Kanzlei Kollegen Daniel Elgert in der nette30 Lounge eine kleine Reihe von Impulsvorträgen zum Gewerblichen Rechtschutz halten. Haben Sie Interesse dabei zu sein? Schreiben Sie uns an info@frauenbranchenbuch-owl.de.

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Foto: Michaela Heinze