NRW Soforthilfepprogramm in der Corona Krise für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen.
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NRW Soforthilfeprogramm für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen gestartet

Am Freitag, den 27. März 2020 ist das Online-Antragsverfahren zum NRW Soforthilfeprogramm für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise freigeschaltet worden. Mit diesem bisher beispiellosen Kraftakt will die Landesregierung mit einer ersten Maßnahme den massiven wirtschaftlichen Schaden abfedern, der besonders gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen, Solo-Selbstständigen und Angehörige der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) hart getroffen hat.

Wichtiges Update vom 28. März 2020: Nun profitieren auch Gründer*innen, ALG II Empfänger*innen, sowie selbständige Student*innen und Rentner*innen von der Soforthilfe!

NRW Soforthilfe Update vom 28. März 2020
NRW Soforthilfe Update vom 28. März 2020 (Quelle: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020)

Das NRW Soforthilfeprogramm läuft bis zum 30. April 2020. Die Soforthilfe erfolgt als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss für drei Monate und ist in drei Stufen gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten:

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Die Voraussetzungen für die Soforthilfe sind erfüllt, wenn:

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind
oder
  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro. Kann der Referenzmonat nicht herangezogen werden (bei Gründungen) gilt der Vergleich mit dem Vormonat.
 oder
  • der Umsatz durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde
oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

Auf der Seite des Wirtschaftsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, sowie den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) finden sich, neben dem Onlineantrag, weitergehende Informationen für die Antragstellung.